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29a GIV CH-LU

§ 28 Geoinformationsverordnung (GIV) - Übertragung einzelner Aufgaben an eine Gemeinde

Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
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§ 28 GIV · Übertragung einzelner Aufgaben an eine Gemeinde

1. Einzelne Aufgaben der amtlichen Vermessung werden einer Gemeinde mit öffentlich-rechtlichem Vertrag übertragen. Im Vertrag sind insbesondere die Übernahme und die Qualität der Daten, die Kosten und der Gebührenbezug zu regeln.

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