29a
GIV
CH-LU
§ 28 Geoinformationsverordnung (GIV) - Übertragung einzelner Aufgaben an eine Gemeinde
Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
§ 28 GIV · Übertragung einzelner Aufgaben an eine Gemeinde
1. Einzelne Aufgaben der amtlichen Vermessung werden einer Gemeinde mit öffentlich-rechtlichem Vertrag übertragen. Im Vertrag sind insbesondere die Übernahme und die Qualität der Daten, die Kosten und der Gebührenbezug zu regeln.