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29a GIV CH-LU

§ 26 Geoinformationsverordnung (GIV) - Aufbewahrung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung

Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
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§ 26 GIV · Aufbewahrung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung

1. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer bewahren die Daten, Pläne und Dokumente der amtlichen Vermessung auf. Sie sorgen für deren Sicherung und Sicherheit.

2. Einzelheiten regeln die Dienstverträge.

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