29a
GIV
CH-LU
§ 26 Geoinformationsverordnung (GIV) - Aufbewahrung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung
Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
§ 26 GIV · Aufbewahrung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung
1. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer bewahren die Daten, Pläne und Dokumente der amtlichen Vermessung auf. Sie sorgen für deren Sicherung und Sicherheit.
2. Einzelheiten regeln die Dienstverträge.