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29a GIV CH-LU

§ 25 Geoinformationsverordnung (GIV) - Bodenverschiebungen

Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
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§ 25 GIV · Bodenverschiebungen

1. Die Gemeinden, die Nachführungsgeometerinnen und -geometer und die Grundeigentümerinnen und -eigentümer melden der Dienststelle Raum und Wirtschaft Gebiete mit vermuteten Bodenverschiebungen im Sinn von Artikel 660 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Die Dienststelle sorgt für die Bestandesaufnahme und lässt die entsprechenden Pläne erstellen.

3. Sie führt eine Planauflage und ein Einspracheverfahren durch und setzt den Perimeter in einem Entscheid fest. Gegen den Entscheid ist im Sinn von § 38 des Geoinformationsgesetzes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig.

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