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29a GIV CH-LU

§ 24 Geoinformationsverordnung (GIV) - Änderung von Kantons- und Gemeindegrenzen

Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
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§ 24 GIV · Änderung von Kantons- und Gemeindegrenzen

1. Sind bei der Änderung von Kantons- und Gemeindegrenzen Eigentumsübertragungen notwendig, müssen entsprechende Verträge vor der Beschlussfassung vorliegen.

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