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29a GIV CH-LU

§ 23 Geoinformationsverordnung (GIV) - Unerledigte Mutationen

Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
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§ 23 GIV · Unerledigte Mutationen

1. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter informiert die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer über diejenigen Mutationen, die nicht innert sechs Monaten seit Ablieferung zur grundbuchlichen Behandlung angemeldet werden.

2. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat diese Mutationen aufzuheben und den früheren Zustand wiederherzustellen. Vorgängig ist dies der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer mitzuteilen und auf die Kostenfolgen aufmerksam zu machen.

3. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer kann die Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um maximal zwölf Monate erstrecken. In diesem Fall dürfen keine Folgemutationen mit der unerledigten Mutation verknüpft werden. Die Fristerstreckung ist der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter zu melden.

4. Kann eine Mutation nicht rückgängig gemacht werden, teilt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer dies der Dienststelle Raum und Wirtschaft mit. Diese ordnet die notwendigen Massnahmen an.

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