29a
GIV
CH-LU
§ 22 Geoinformationsverordnung (GIV) - Grundbuchliche Erledigung
Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
§ 22 GIV · Grundbuchliche Erledigung
1. Nach der grundbuchlichen Erledigung der Mutation erstattet die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer Mitteilung. Diese oder dieser bezeichnet den neuen Zustand in den Plänen und im Datensatz als rechtsgültig und macht in den Registern und Dateien die endgültigen Einträge.