29a
GIV
CH-LU
§ 21 Geoinformationsverordnung (GIV) - Auftragskontrolle
Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
§ 21 GIV · Auftragskontrolle
1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer führt ein Verzeichnis über die in Auftrag gegebenen, die gemeldeten und die ausgeführten Änderungen des Inhalts der amtlichen Vermessung (Mutationen). Darin werden insbesondere deren Zeitpunkte und Rechtszustände aufgeführt.