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29a GIV CH-LU

§ 20 Geoinformationsverordnung (GIV) - Nachführungspflicht der Nachführungsgeometerinnen und -geometer

Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
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§ 20 GIV · Nachführungspflicht der Nachführungsgeometerinnen und -geometer

1. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer sind zuständig für die laufende Nachführung des Inhalts der amtlichen Vermessung aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen. Ausnahmen regelt der Dienstvertrag.

2. Nach Abschluss der Nachführung übermitteln die Nachführungsgeometerinnen und -geometer die Änderungen ohne Verzug der Dienststelle Raum und Wirtschaft. Diese bestimmt die Form der Zustellung der Änderungen und aktualisiert den kantonalen Datensatz.

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