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29a GIV CH-LU

§ 2 Geoinformationsverordnung (GIV) - Zuständiges Departement

Allgemeine Bestimmungen - Organisation
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§ 2 GIV · Zuständiges Departement

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz) vom 8. September 2003.

2. Es kann für eine geordnete Entwicklung im Bereich der geografischen Informationssysteme im Einvernehmen mit den Betroffenen departementsübergreifende Arbeitsgruppen einsetzen. Nach Bedarf können auch Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden oder Dritte beigezogen werden.

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