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29a GIV CH-LU

§ 19 Geoinformationsverordnung (GIV) - Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer

Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
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§ 19 GIV · Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement wählt unter Berücksichtigung der begründeten Anliegen der Gemeinden die Nachführungsgeometerinnen und -geometer und legt ihre Rechte und Pflichten in einem Dienstvertrag fest. Die Amtsdauer entspricht derjenigen der staatlichen Kommissionen.

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