29a
GIV
CH-LU
§ 19 Geoinformationsverordnung (GIV) - Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
§ 19 GIV · Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer
1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement wählt unter Berücksichtigung der begründeten Anliegen der Gemeinden die Nachführungsgeometerinnen und -geometer und legt ihre Rechte und Pflichten in einem Dienstvertrag fest. Die Amtsdauer entspricht derjenigen der staatlichen Kommissionen.