29a
GIV
CH-LU
§ 18 Geoinformationsverordnung (GIV) - Organisation der Nachführung
Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
§ 18 GIV · Organisation der Nachführung
1. Der Kanton ist in die im Anhang 1 angeführten Nachführungskreise eingeteilt.
2. Der Regierungsrat überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Nachführungskreise und ändert sie bei Bedarf. Er berücksichtigt dabei die begründeten Anliegen der Gemeinden.