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29a GIV CH-LU

§ 18 Geoinformationsverordnung (GIV) - Organisation der Nachführung

Amtliche Vermessung - Organisation und Aufgaben
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§ 18 GIV · Organisation der Nachführung

1. Der Kanton ist in die im Anhang 1 angeführten Nachführungskreise eingeteilt.

2. Der Regierungsrat überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Nachführungskreise und ändert sie bei Bedarf. Er berücksichtigt dabei die begründeten Anliegen der Gemeinden.

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