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29a GIV CH-LU

§ 17 Geoinformationsverordnung (GIV) - Aufgaben der Gemeinden

Geografisches Informationssystem
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§ 17 GIV · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden haben bei der Verwaltung und Nutzung ihrer raumbezogenen Daten

a. nach gemeinsamen Normen und Standards zu arbeiten,

b. die Weisungen des Regierungsrates für die Datenmodelle und Schnittstellen zu beachten,

c. die Datenbeschaffung und -verwaltung mit der Dienststelle Raum und Wirtschaft abzusprechen und zu koordinieren,

d. ein Register über die von ihnen verwalteten raumbezogenen Daten zu führen.

2. Sie teilen der Dienststelle Raum und Wirtschaft laufend mit, welche Datensätze von ihnen verwaltet werden.

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