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29a GIV CH-LU

§ 16 Geoinformationsverordnung (GIV) - Aufgaben der kantonalen Behörden

Geografisches Informationssystem
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§ 16 GIV · Aufgaben der kantonalen Behörden

1. Die kantonalen Behörden setzen für die Bearbeitung und Nutzung ihrer raumbezogenen Daten die durch die geografischen Informationssysteme vorgegebenen Techniken ein.

2. Zu diesem Zweck haben sie

a. die vorgeschriebenen Datenmodelle und Schnittstellen zu benutzen,

b. die Datenbeschaffung und -verwaltung mit der Dienststelle Raum und Wirtschaft abzusprechen und zu koordinieren,

c. raumbezogene Daten für weiterführende Nutzungen zur Verfügung zu stellen,

d. für eine kostengünstige Bearbeitung zu sorgen.

3. Sie teilen der Dienststelle Raum und Wirtschaft laufend mit, welche Datensätze von ihnen verwaltet werden.

4. Die Zuständigkeit für die Erhebung raumbezogener Daten richtet sich nach den speziellen gesetzlichen Grundlagen.

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