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29a GIV CH-LU

§ 15 Geoinformationsverordnung (GIV) - Verwaltung der Daten

Geografisches Informationssystem
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§ 15 GIV · Verwaltung der Daten

1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft fügt raumbezogene Daten zusammen, bietet sie zentral an oder verwaltet sie zentral, wenn sie von mehreren kantonalen Behörden oder Dritten benötigt werden.

2. Sie kann auch andere raumbezogene Daten anbieten und verwalten, sofern sich eine zentrale Verwaltung als sinnvoll erweist. In diesen Fällen sind die Kosten und die Verwendung der Erträge mit den betroffenen kantonalen Behörden oder den Dritten zu regeln.

3. Die Daten der amtlichen Vermessung werden zentral gehalten, sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Der Regierungsrat bestimmt den genauen Zeitpunkt.

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