29a
GIV
CH-LU
§ 14 Geoinformationsverordnung (GIV) - Kantonaler Geobasisdatenkatalog
Geografisches Informationssystem
§ 14 GIV · Kantonaler Geobasisdatenkatalog
1. Der kantonale Geobasisdatenkatalog umfasst die auf Bundes- oder Kantonsrecht basierenden raumbezogenen Daten, die in der Zuständigkeit des Kantons oder der Gemeinden liegen.
2. Der kantonale Geobasisdatenkatalog gemäss Anhang 2 enthält die Bezeichnungen der Geobasisdatensätze sowie für jeden Datensatz die zuständige Fachstelle für dessen Erhebung, die Zugangsberechtigung, die Zugehörigkeit zum ÖREB-Kataster und die Rechtsgrundlage.
3. Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden.