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29a GIV CH-LU

§ 14 Geoinformationsverordnung (GIV) - Kantonaler Geobasisdatenkatalog

Geografisches Informationssystem
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§ 14 GIV · Kantonaler Geobasisdatenkatalog

1. Der kantonale Geobasisdatenkatalog umfasst die auf Bundes- oder Kantonsrecht basierenden raumbezogenen Daten, die in der Zuständigkeit des Kantons oder der Gemeinden liegen.

2. Der kantonale Geobasisdatenkatalog gemäss Anhang 2 enthält die Bezeichnungen der Geobasisdatensätze sowie für jeden Datensatz die zuständige Fachstelle für dessen Erhebung, die Zugangsberechtigung, die Zugehörigkeit zum ÖREB-Kataster und die Rechtsgrundlage.

3. Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden.

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