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29a GIV CH-LU

§ 13 Geoinformationsverordnung (GIV) - Grundsätze

Geografisches Informationssystem
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§ 13 GIV · Grundsätze

1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft koordiniert die Beschaffung, Verwaltung und Weitergabe raumbezogener Daten sowie Datenprojekte.

2. Die Koordination wird hauptsächlich dadurch gewährleistet, dass

a. Daten nach einheitlichen Datenmodellen und Standards erhoben und verwaltet werden,

b. neue Daten nur erhoben werden, soweit nicht bereits nach einheitlichen Datenmodellen und Standards erhobene Daten zur Verfügung stehen,

c. die erlassenen Datenmodelle durchgesetzt werden und raumbezogene Daten zwischen den kantonalen Behörden und den Gemeinden ausgetauscht werden können.

3. Das Gesamtinteresse der kantonalen Verwaltung an der rationellen Bewirtschaftung von Daten des kantonalen GIS geht den Interessen einzelner kantonaler Behörden vor.

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