29a
GIV
CH-LU
§ 12 Geoinformationsverordnung (GIV) - Zugang zu raumbezogenen Daten
Allgemeine Bestimmungen - Verknüpfung, Abgabe und Bezug von raumbezogenen Daten
§ 12 GIV · Zugang zu raumbezogenen Daten
1. Jede Person hat das Recht, raumbezogene Daten einzusehen oder von den Behörden Auskünfte über den Inhalt raumbezogener Daten zu erhalten.
2. Der Zugang zu raumbezogenen Daten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, insbesondere wenn
a. die zweckmässige Durchführung behördlicher Massnahmen erheblich beeinträchtigt wird,
b. raumbezogene Daten ausnahmsweise mit Vorbehalten versehen sind,
c. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten,
d. die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte.
3. Der Zugang zu raumbezogenen Daten kann kantonalen Behörden und Gemeinden verweigert werden, wenn diese nicht glaubhaft machen können, dass sie die Daten zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe benötigen.