29a
GIV
CH-LU
§ 11 Geoinformationsverordnung (GIV) - Haftung
Allgemeine Bestimmungen - Verknüpfung, Abgabe und Bezug von raumbezogenen Daten
§ 11 GIV · Haftung
1. Soweit nichts anderes geregelt ist, besteht keine Haftung für die Qualität und die Aktualität der Daten.