Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
29a GIV CH-LU

§ 11 Geoinformationsverordnung (GIV) - Haftung

Allgemeine Bestimmungen - Verknüpfung, Abgabe und Bezug von raumbezogenen Daten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 GIV · Haftung

1. Soweit nichts anderes geregelt ist, besteht keine Haftung für die Qualität und die Aktualität der Daten.

← § 10 GIV Geoinformationsverordnung (GIV) - Regierungsrat § 12 GIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →