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29a GIV CH-LU

§ 10 Geoinformationsverordnung (GIV) - Nutzungsberechtigung

Allgemeine Bestimmungen - Verknüpfung, Abgabe und Bezug von raumbezogenen Daten
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§ 10 GIV · Nutzungsberechtigung

1. Wer Auszüge und Auswertungen von kantonalen raumbezogenen Daten bezieht, darf sie ausschliesslich für den eigenen Gebrauch nutzen. Die nichtgewerbliche Verwendung solcher Daten durch Trägerinnen und Träger kommunaler öffentlicher Aufgaben gilt als Nutzung für den eigenen Gebrauch der Gemeinden.

2. Wenn Auszüge und Auswertungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses bezogen werden, dürfen diese nicht für andere Zwecke verwendet werden.

3. Die Nutzungsberechtigung für privatrechtliche Leistungen ist vertraglich zu regeln.

4. Für Datensätze ausserhalb der amtlichen Vermessung, für die gemäss dem kantonalen Geobasisdatenkatalog die Zugangsberechtigung auf A (öffentlich) lautet, gilt die Bewilligung zur gewerblichen Nutzung als erteilt («OpenBy-Daten»). Handelt es sich dabei um Datensätze aus dem ÖREB-Kataster, kann die Dienststelle Raum und Wirtschaft für die gewerbliche Nutzung eine Bewilligungspflicht vorsehen («OpenByAsk-Daten»).

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