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29a GIV CH-LU

§ 1 Geoinformationsverordnung (GIV) - Regierungsrat

Allgemeine Bestimmungen - Organisation
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§ 1 GIV · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat legt den Inhalt des kantonalen Datensatzes fest und erlässt die Datenmodelle für die amtliche Vermessung und für die Bestandteile des kantonalen Datensatzes.

2. Er beschliesst über kantonale Erweiterungen des Datenmodells der amtlichen Vermessung im Sinn von Artikel 10 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992.

Geoinformationsverordnung (GIV) - Regierungsrat § 2 GIV →

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