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291 CH-LU

Kanton Luzern 291

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Einzige kantonale Instanz als Stundungs- und Konkursgericht und Nachlassbehörde im Sinne der Bestimmungen des obenerwähnten Bundesgesetzes ist das Kantonsgericht.

1. Dieser Beschluss ist urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen, im Kantonsblatt bekanntzumachen, der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes und dem Justizdepartement mitzuteilen.

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