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CH-LU
§ 6 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Revision und interne Kontrolle der Rechnungsführung der Konkurs- und Betreibungsämter
Revision und interne Kontrolle der Konkurs- und Betreibungsämter
§ 6 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Revision und interne Kontrolle der Rechnungsführung der Konkurs- und Betreibungsämter
1. Die kantonalen Aufsichtsbehörden unterstützen die Finanzkontrolle bei der Planung ihrer Revisionstätigkeit im Rahmen der Finanzaufsicht.
2. Das Kantonsgericht kann in Absprache mit der Finanzkontrolle Weisungen für die Rechnungsführung und die interne Kontrolle der Konkurs- und Betreibungsämter erlassen.
3. Das Kantonsgericht kann die Überprüfung der Rechnungsführung auch für die ausserordentlichen und ausseramtlichen Konkursverwaltungen auf deren Kosten anordnen. Es kann damit auch eine aussenstehende Revisionsfirma beauftragen.