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CH-LU
§ 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Abrechnung
Konkursämter - Konkursverfahren im Sportelsystem
§ 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Abrechnung
1. Die Abrechnung der zulagenberechtigten Gebühren ist von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu kontrollieren. Die Auszahlung erfolgt über ein staatlich geführtes Konkursamt.