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290a CH-LU

§ 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Abrechnung

Konkursämter - Konkursverfahren im Sportelsystem
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§ 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Abrechnung

1. Die Abrechnung der zulagenberechtigten Gebühren ist von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu kontrollieren. Die Auszahlung erfolgt über ein staatlich geführtes Konkursamt.

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