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§ 3 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Zulagen
Konkursämter - Konkursverfahren im Sportelsystem
§ 3 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Zulagen
1. Werden die Konkursverfahren auf eigene Rechnung geführt, erhalten die ausserordentlichen Konkursbeamtinnen und -beamten vom Kanton für jeden Konkurs und für jede Grundpfandverwertung eine Zulage von 65 Prozent zu den ordentlichen Gebühren.
2. Die ausserordentlichen Gebühren nach Artikel 1 Absatz 2 GebV SchKG sowie die Gebühren für anspruchsvolle Verfahren nach Artikel 47 GebV SchKG sowie die Auslagen sind nicht zulagenberechtigt.
3. Es werden keine Sozialzulagen gemäss § 37 Personalgesetz ausgerichtet.
4. Beim Nachweis einer nicht angemessenen Jahresentschädigung kann das Kantonsgericht im Einzelfall eine Erhöhung der Zulage gemäss Absatz 1 bewilligen.