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290a CH-LU

§ 2 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs - Gebührenbezug

Konkursämter - Konkursverfahren im Sportelsystem
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§ 2 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs · Gebührenbezug

1. Die ausserordentlichen Konkursbeamtinnen und -beamten können im Sportelsystem eingesetzt werden. Sie beziehen die Gebühren gemäss Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. September 1996.

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