Organisationsform der Konkursämter
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Die Konkursämter des Kantons Luzern werden auf Rechnung des Staates geführt.
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1. Die ausserordentlichen Konkursbeamtinnen und -beamten können im Sportelsystem eingesetzt werden. Sie beziehen die Gebühren gemäss Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. September 1996.
1. Werden die Konkursverfahren auf eigene Rechnung geführt, erhalten die ausserordentlichen Konkursbeamtinnen und -beamten vom Kanton für jeden Konkurs und für jede Grundpfandverwertung eine Zulage von 65 Prozent zu den ordentlichen Gebühren.
2. Die ausserordentlichen Gebühren nach Artikel 1 Absatz 2 GebV SchKG sowie die Gebühren für anspruchsvolle Verfahren nach Artikel 47 GebV SchKG sowie die Auslagen sind nicht zulagenberechtigt.
3. Es werden keine Sozialzulagen gemäss § 37 Personalgesetz ausgerichtet.
4. Beim Nachweis einer nicht angemessenen Jahresentschädigung kann das Kantonsgericht im Einzelfall eine Erhöhung der Zulage gemäss Absatz 1 bewilligen.
1. Die Abrechnung der zulagenberechtigten Gebühren ist von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu kontrollieren. Die Auszahlung erfolgt über ein staatlich geführtes Konkursamt.
1. Der gemäss § 10 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs abzuschliessende Versicherungsvertrag hat folgenden Anforderungen zu genügen
a. Zu deckendes Risiko ist die Haftung, für welche die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die ausseramtlichen Konkursverwalterinnen und -verwalter, die Sachwalterinnen und Sachwalter und die Liquidatorinnen und Liquidatoren aus der Ausübung ihrer Tätigkeit subsidiär (vgl. § 10 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs) aufzukommen haben. Der Versicherungsschutz hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden (Nachhaftung).
b. * Die Versicherungssumme muss mindestens fünf Millionen Franken betragen.
c. Der Selbstbehalt darf 10 000 Franken nicht übersteigen.
d. Die «Besonderen Bedingungen» müssen folgenden Text enthalten: «Der Versicherungsnehmer ermächtigt den Versicherer, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung dem Kantonsgericht des Kantons Luzern mitzuteilen.»
2. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen gilt mit der Bescheinigung des Versicherers (Versicherungsnachweis) als erbracht.
3. Hat die Gemeinde für alle Mitarbeitenden der Gemeinde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und gilt diese auch für den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, so muss keine separate Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. In diesem Fall genügt eine Bestätigung des Versicherers, dass für den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin eine Haftpflichtversicherung besteht, die den Anforderungen gemäss Absatz 1a-d entspricht.
1. Die kantonalen Aufsichtsbehörden unterstützen die Finanzkontrolle bei der Planung ihrer Revisionstätigkeit im Rahmen der Finanzaufsicht.
2. Das Kantonsgericht kann in Absprache mit der Finanzkontrolle Weisungen für die Rechnungsführung und die interne Kontrolle der Konkurs- und Betreibungsämter erlassen.
3. Das Kantonsgericht kann die Überprüfung der Rechnungsführung auch für die ausserordentlichen und ausseramtlichen Konkursverwaltungen auf deren Kosten anordnen. Es kann damit auch eine aussenstehende Revisionsfirma beauftragen.
1. Die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. November 1996 wird aufgehoben.
1. Das Konkursamt Luzern West, Amtsstelle Sursee, wird längstens bis zum 29. Februar 2028 im Sportelsystem geführt.
1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.