§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG)
§ 8 EGSchKG
1. Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten gemäss SchKG, insbesondere bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassverträge und bei Notstundungen, sowie zur Übernahme und Ausführung von Mandaten bei gerichtlich verfügtem Konkursaufschub ist nur zugelassen, wer das luzernische Sachwalterpatent oder einen gleichwertigen Prüfungsausweis besitzt.
2. Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassverträge für Schuldner, die gemäss Artikel 39 Absatz 1 SchKG nicht der Konkursbetreibung unterliegen, und bei einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen kann auch zugelassen werden, wer sich in anderer Weise über die fachliche Qualifikation für die Aufgabe ausweist.
3. Personengesellschaften oder juristische Personen können Sachwaltermandate, für die das Sachwalterpatent erforderlich ist, übernehmen, sofern mindestens ein Patentinhaber das Mandat mitbetreut.