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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 7a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Verbote der gewerbsmässigen Vertretung

Allgemeines - Besondere Zuständigkeiten
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§ 7a EGSchKG · Verbote der gewerbsmässigen Vertretung

1. Die untere Aufsichtsbehörde ist zuständig für Verbote der gewerbsmässigen Vertretung gemäss Artikel 27 Absatz 1 SchKG.

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