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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Depositenanstalten

Allgemeines - Besondere Zuständigkeiten
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§ 7 EGSchKG · Depositenanstalten

1. Depositenanstalten im Sinn der Artikel 9 und 24 SchKG sind alle Bankinstitute, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 unterstellt sind.

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