290
EGSchKGLEF-SR
CH-LU
§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Verwertung von Liegenschaften
Allgemeines - Besondere Zuständigkeiten
§ 6 EGSchKG · Verwertung von Liegenschaften
1. Die Verwertung von Liegenschaften ist Aufgabe des Betreibungsbeamten. Er kann dazu den Konkursbeamten beiziehen.