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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Verwertung von Liegenschaften

Allgemeines - Besondere Zuständigkeiten
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§ 6 EGSchKG · Verwertung von Liegenschaften

1. Die Verwertung von Liegenschaften ist Aufgabe des Betreibungsbeamten. Er kann dazu den Konkursbeamten beiziehen.

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