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EGSchKGLEF-SR
CH-LU
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Aufsichtsbehörde
Allgemeines - Organisation
§ 4 EGSchKG · Aufsichtsbehörde
1. Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG).
2. Obere kantonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht. Es ist berechtigt, die Geschäftsführung der Betreibungs- und der Konkursämter auch von sich aus durch eine Abordnung untersuchen zu lassen.