Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Aufsichtsbehörde

Allgemeines - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 EGSchKG · Aufsichtsbehörde

1. Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG).

2. Obere kantonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht. Es ist berechtigt, die Geschäftsführung der Betreibungs- und der Konkursämter auch von sich aus durch eine Abordnung untersuchen zu lassen.

← § 3 EGSchKG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Betreibungskreise § 5 EGSchKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →