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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 34 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 34 EGSchKG · Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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