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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Fähigkeitszeugnis für bisherige Amtsinhaber

Schlussbestimmungen
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§ 30 EGSchKG · Fähigkeitszeugnis für bisherige Amtsinhaber

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Amt stehenden Betreibungsbeamten und ihre Stellvertreter können ihr Amt noch bis zum Ablauf der Amtsperiode im Jahr 2000 ohne Fähigkeitszeugnis ausüben.

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