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EGSchKGLEF-SR
CH-LU
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Ausserordentliche Stellvertretung
Allgemeines - Organisation
§ 3 EGSchKG · Ausserordentliche Stellvertretung
1. Das Bezirksgericht bezeichnet einen ausserordentlichen Stellvertreter, wenn der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amts verhindert sind.
2. Das Kantonsgericht bezeichnet einen ausserordentlichen Stellvertreter, wenn der Konkursbeamte und sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amts verhindert sind.