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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Grundpfandrechte des kantonalen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 29 EGSchKG · Grundpfandrechte des kantonalen Rechts

1. Bei Grundpfandrechten des kantonalen Rechts wird der bei der Verwertung des Grundstücks nicht gedeckte Betrag der Pfandsumme im Grundpfandverwertungs- und Konkursverfahren als persönliche Schuld behandelt.

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