290
EGSchKGLEF-SR
CH-LU
§ 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - c. Beschwerden
Verfahren
§ 27 EGSchKG · c. Beschwerden
1. Beschwerden gegen Betreibungs- und Konkursämter gemäss Artikel 17 SchKG sind bei der unteren Aufsichtsbehörde schriftlich einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
2. Die Beschwerdeinstanz holt die Vernehmlassung des betreffenden Amts sowie einer allfälligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.
3. Das Verfahren ist schriftlich. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über das summarische Verfahren (Art. 248 ff.) kommen sinngemäss zur Anwendung. Vorbehalten bleiben die Verfahrensvorschriften des SchKG.