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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Gebühren und Entschädigungen

Sachwalter
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§ 23 EGSchKG · Gebühren und Entschädigungen

1. Die Gebühren und Entschädigungen, welche die Sachwalter für ihre Verrichtungen beziehen können, richten sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG.

2. Soweit die Sachwalter als Parteivertreter tätig sind, gelten die Bestimmungen der Kostenverordnung des Kantonsgerichtes sinngemäss.

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