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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Rechtsmittel; Verfahren

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§ 22 EGSchKG · Rechtsmittel; Verfahren

1. Gegen die Verhängung von Disziplinarmassnahmen nach § 21 Absatz 2 steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung.

2. In Verfahren nach § 21 Absatz 3 gelten im Übrigen sinngemäss die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes über das Disziplinarverfahren.

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