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EGSchKGLEF-SR
CH-LU
§ 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Aufsicht über das Sachwalterwesen; Disziplinarmassnahmen
Sachwalter
§ 21 EGSchKG · Aufsicht über das Sachwalterwesen; Disziplinarmassnahmen
1. Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über das Sachwalterwesen aus.
2. Es kann bei Pflichtverletzungen von Patentinhabern sowie von Dritten, welche mit Sachwalteraufgaben betraut sind, Disziplinarmassnahmen nach § 17 ergreifen.
3. Stehen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Parteivertretung, kommen die Disziplinarmassnahmen nach § 11 des Anwaltsgesetzes zur Anwendung.
4. Die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit besteht ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren oder einen Zivilprozess.