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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Aufsicht über das Sachwalterwesen; Disziplinarmassnahmen

Sachwalter
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§ 21 EGSchKG · Aufsicht über das Sachwalterwesen; Disziplinarmassnahmen

1. Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über das Sachwalterwesen aus.

2. Es kann bei Pflichtverletzungen von Patentinhabern sowie von Dritten, welche mit Sachwalteraufgaben betraut sind, Disziplinarmassnahmen nach § 17 ergreifen.

3. Stehen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Parteivertretung, kommen die Disziplinarmassnahmen nach § 11 des Anwaltsgesetzes zur Anwendung.

4. Die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit besteht ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren oder einen Zivilprozess.

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