290
EGSchKGLEF-SR
CH-LU
§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Entzug des Sachwalterpatents
Sachwalter
§ 20 EGSchKG · Entzug des Sachwalterpatents
1. Stellt sich heraus, dass eine für die Erteilung des Patents erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt war oder nicht mehr erfüllt ist (§ 19), kann das Kantonsgericht das Patent entziehen.
2. Das Patent ist auf Gesuch hin wieder zu erteilen, wenn der Grund für den Entzug weggefallen ist.
3. Für das Verfahren und die Kosten sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 sinngemäss anwendbar.