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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Konkurskreise

Allgemeines - Organisation
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§ 2 EGSchKG · Konkurskreise

1. Die Gerichtsbezirke bilden die Konkurskreise mit je einem Konkursbeamten und einem Stellvertreter.

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