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§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Sachwalterpatent

Sachwalter
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§ 19 EGSchKG · Sachwalterpatent

1. Das Sachwalterpatent wird Bewerbern erteilt, welche

a. handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig sind,

b. sich durch das Bestehen einer Sachwalterprüfung über ihre Befähigung ausgewiesen haben.

2. Das Kantonsgericht kann Bewerbern, die über gleichwertige Prüfungsausweise verfügen, die Prüfung erlassen.

3. Das Kantonsgericht erlässt eine Prüfungsverordnung, setzt die Prüfungsgebühr fest und wählt eine Prüfungskommission, in der die Sachwalter angemessen vertreten sind.

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