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EGSchKGLEF-SR
CH-LU
§ 17b Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Strafanzeige
Betreibungs- und Konkursbeamte
§ 17b EGSchKG · Strafanzeige
1. Die Betreibungs- und Konkursbeamten sowie die für sie tätigen Personen sind zur Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden berechtigt, wenn sie bei ihrer Tätigkeit eine strafbare Handlung nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 feststellen, für welche konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.
2. Für Anzeigen bedarf es keiner Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäss § 52 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001.