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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 17a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Revision der Rechnungsführung ausserordentlicher und ausseramtlicher Konkursverwaltungen

Betreibungs- und Konkursbeamte
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§ 17a EGSchKG · Revision der Rechnungsführung ausserordentlicher und ausseramtlicher Konkursverwaltungen

1. Werden ausserordentliche oder ausseramtliche Konkursverwaltungen eingesetzt, kann das Kantonsgericht die Revision der Rechnungsführung auf deren Kosten anordnen.

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