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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Disziplinarmassnahmen

Betreibungs- und Konkursbeamte
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§ 17 EGSchKG · Disziplinarmassnahmen

1. Gegenüber Beamten und Angestellten können bei Pflichtverletzungen folgende Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 14 SchKG ergriffen werden

a. Rüge,

b. Geldbusse bis zu 1000 Franken,

c. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten,

d. Amtsenthebung.

2. Zuständig für das Ergreifen der Disziplinarmassnahmen sind die Aufsichtsbehörden. Die Amtsenthebung kann nur durch die obere Aufsichtsbehörde verhängt werden.

3. Gegen jede Disziplinarverfügung der unteren Aufsichtsbehörde können die Betroffenen bei der oberen Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen Beschwerde einreichen.

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