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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Besoldung der Konkursbeamten

Betreibungs- und Konkursbeamte
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§ 16 EGSchKG · Besoldung der Konkursbeamten

1. Die Konkursämter werden auf Rechnung des Staates geführt. Die Konkursbeamten werden besoldet, und die Gebühren fallen in die Staatskasse.

2. Das Kantonsgericht bestimmt die Konkursämter, die nach dem Sportelsystem geführt werden. Im Sportelsystem führt der Konkursbeamte das Konkursamt auf eigene Rechnung. Er bezieht die Gebühren gemäss Gebührenverordnung zum SchKG.

3. Der Kanton kann Konkursbeamten, die das Konkursamt im Sportelsystem führen, zusätzlich zu den von ihnen bezogenen ordentlichen Gebühren eine Grundbesoldung und eine Zulage ausrichten. Das Kantonsgericht regelt das Nähere in einer Verordnung.

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