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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Besoldung des Betreibungsbeamten

Betreibungs- und Konkursbeamte
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§ 15 EGSchKG · Besoldung des Betreibungsbeamten

1. Der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrichtungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Zusätzlich können ihnen die Gemeinden ihres Betreibungskreises eine Grundentschädigung ausrichten.

2. Die Gemeinden des Betreibungskreises können bestimmen, dass der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter fest besoldet werden und die Gebühren in die Gemeindekasse fallen.

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