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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Beendigung der Amtsausübung aus Altersgründen

Betreibungs- und Konkursbeamte
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§ 14 EGSchKG · Beendigung der Amtsausübung aus Altersgründen

1. Das Amt kann höchstens bis zum Monatsende nach der Erfüllung des 65. Altersjahrs ausgeübt werden.

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