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EGSchKGLEF-SR
CH-LU
§ 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Beendigung der Amtsausübung aus Altersgründen
Betreibungs- und Konkursbeamte
§ 14 EGSchKG · Beendigung der Amtsausübung aus Altersgründen
1. Das Amt kann höchstens bis zum Monatsende nach der Erfüllung des 65. Altersjahrs ausgeübt werden.