§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Wählbarkeitsvoraussetzung, Fähigkeitszeugnis
§ 13 EGSchKG · Wählbarkeitsvoraussetzung, Fähigkeitszeugnis
1. Als Betreibungs- oder Konkursbeamter sowie als Stellvertreter ist wählbar, wer das Fähigkeitszeugnis des Kantonsgerichts besitzt. Dieses wird in der Regel aufgrund einer vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt.
2. Das Kantonsgericht kann einem geeigneten Bewerber ein provisorisches Fähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses fällt dahin, wenn der Bewerber nicht innert der vom Kantonsgericht angesetzten Frist das Fähigkeitszeugnis erwirbt.
3. Das Kantonsgericht kann Bewerbern, die über gleichwertige Prüfungsausweise verfügen oder sich in anderer Weise über ihre fachliche Qualifikation ausgewiesen haben, die Prüfung ganz oder teilweise erlassen.
4. Das Kantonsgericht erlässt eine Prüfungsverordnung, setzt die Prüfungsgebühr fest und wählt eine Prüfungskommission, in der die Betreibungs- und Konkursbeamten angemessen vertreten sind.