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EGSchKGLEF-SR
CH-LU
§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Wahl der Konkursbeamten
Betreibungs- und Konkursbeamte
§ 12 EGSchKG · Wahl der Konkursbeamten
1. Das Kantonsgericht wählt die Konkursbeamten und ihre Stellvertreter.
2. Sie können für mehrere Kreise gewählt werden.