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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Wahl der Konkursbeamten

Betreibungs- und Konkursbeamte
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§ 12 EGSchKG · Wahl der Konkursbeamten

1. Das Kantonsgericht wählt die Konkursbeamten und ihre Stellvertreter.

2. Sie können für mehrere Kreise gewählt werden.

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